Erwerbsminderungsrente

Versicherte, welche nach dem 01. Januar 1961 geboren und bei der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, haben im Falle der Berufsunfähigkeit keinen Anspruch mehr auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Stattdessen erhält der Versicherte, wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind, eine Erwerbsminderungsrente. Generell gilt, dass ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nur dann besteht, wenn der Betroffene mindestens seit fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert ist. Innerhalb dieser letzten fünf Jahre müssen insgesamt mindestens 36 Monate lang Beitragszahlungen erfolgt sein. Eine verkürzte Wartezeit von 24 Monaten, währenddessen mindestens zwölf Monate lang Beiträge geflossen sein müssen, gilt, wenn die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder durch eine Berufserkrankung eingetreten ist. Man unterscheidet zudem zwischen der vollen und der halben Erwerbsminderungsrente. Zusätzlich zu den bereits vorgenannten Bedingungen muss für den Erhalt der vollen Erwerbsminderungsrente noch attestiert sein, dass der Versicherte nur noch in der Lage ist, maximal drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachzugehen und der Arbeitsmarkt keine Stelle hergeben, welche dem aktuellen Gesundheitszustand des Versicherten gerecht wird.

Für den Erhalt der halben Erwerbsminderungsrente muss entsprechend bescheinigt werden, dass der Betroffene höchstens in der Lage ist, zwischen drei und sechs Stunden pro Tag arbeiten zu können. Die halbe Erwerbsminderungsrente soll den Zweck erfüllen, zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilzeitstelle das monatliche Gesamteinkommen für den Lebensunterhalt zu sichern. Die Höhe der Erwerbsminderungsrente ist von Fall zu Fall unterschiedlich und wird individuell errechnet. Neben einigen sonstigen Aspekten sind die Höhe des zuletzt verdienten Bruttoeinkommens sowie die Zahl der Jahre, in denen der Versicherte Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, die beiden maßgeblichen Kriterien für die Ermittlung der Rentenhöhe.

In der Regel beträgt die volle Erwerbsminderungsrente etwa zwischen 30 und 35 Prozent und die halbe Erwerbsminderungsrente zwischen 15 und 18 Prozent des bisherigen Bruttoeinkommens. Die Erwerbsminderungsrente wird zunächst für den Zeitraum von drei Jahren bewilligt, wobei der Versicherte vor Ablauf der drei Jahre die Möglichkeit hat, einen Antrag auf Wiederholung oder dauerhafte Zahlung zu stellen. Spätestens mit Erreichen der regulären Altersrente endet jedoch die Zahlung der Erwerbsminderungsrente. Die entsprechenden Anträge muss der Versicherte bei der Rentenversicherungsanstalt stellen. Grundsätzlich ist die Erwerbsminderungsrente einkommenssteuerpflichtig, jedoch sind die Freibeträge recht großzügig und es besteht zudem die Möglichkeit des Sonderausgabenabzuges. Erzielt der Versicherte durch Neben- oder Teilzeitjobs jedoch weitere Einkünfte in gewisser Höhe, so können diese zur Kürzung oder gar zum Wegfall der Erwerbsminderungsrente führen.


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