Dienstunfähigkeit

Eine Dienstunfähigkeit ist dann gegeben, wenn ein Beamter oder ein Soldat aus bestimmten Gründen nicht mehr in der Lage ist, gegenüber seinem Dienstherrn, also seinem Arbeitgeber, seine dienstlichen Pflichten zu erfüllen. Die Gründe hierfür sind, wie bei der Berufsunfähigkeit auch, Krankheiten, Behinderungen und psychische Erkrankungen. Im Beamtendeutsch bezeichnet man dies jedoch als „Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte und körperliche Gebrechen“. Bei Beamten ist das Thema Dienstunfähigkeit unter § 44 des Bundesbeamtengesetzes geregelt. Neben der vorgenannten Definition kann ebenfalls als dienstunfähig angesehen werden, wer aufgrund einer Krankheit während eines Zeitraumes von sechs Monaten über drei Monate keinen Dienst mehr geleistet hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass er innerhalb von weiteren sechs Monaten wieder dienstfähig werden wird. Bei Soldaten ist die Definition von Dienstunfähigkeit in den Paragraphen 44 und 55 des Soldatengesetzes geregelt und ist nahezu identisch mit der bei Beamten. Diese unterscheidet sich lediglich darin, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit dann angenommen werden kann, wenn die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nicht innerhalb eines Jahres ab Beginn der Unfähigkeit zu erwarten ist. Die Feststellung einer Dienstunfähigkeit erfolgt durch ein Gutachten entweder des Amts- beziehungsweise des Truppenarztes oder durch einen sonstigen Arzt. In vielen Fällen ist es so, dass Amts- oder Truppenärzte nicht die erforderliche spezielle fachärztliche Qualifikation haben, um objektiv beurteilen zu können, ob der Patient tatsächlich dienstunfähig ist. Bei entsprechenden Fällen wird dann ein Sondergutachten eines außerhalb des Gesundheitsamtes bzw. außerhalb der Bundeswehr praktizierenden Arztes eingeholt.

Unterschieden werden muss zwischen einer vollständigen Dienstunfähigkeit und einer begrenzten Dienstunfähigkeit. Eine begrenzte Dienstunfähigkeit ist dann gegeben, wenn ein Beamter noch in der Lage ist, mindestens die Hälfte seiner regelmäßigen Arbeitszeit bei Beibehaltung der mit seiner bisherigen Amtsstellung verbundenen Tätigkeiten auszuüben. Je nach Status bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit wird der Soldat aus der Bundeswehr entlassen und der Beamte in den Ruhestand versetzt. Hierbei muss beachtet werden, dass eine aktuelle, längere Arbeitsunfähigkeit der betroffenen Person nicht mit einer Dienstunfähigkeit gleichgesetzt werden kann, wobei die Arbeitsunfähigkeit selbstverständlich ein Anzeichen für eine mögliche Dienstunfähigkeit sein kann. Im Falle einer Dienstunfähigkeit hat der betroffene Beamte Leistungsansprüche gegen seinen Dienstherren. In welcher Form und Höhe diese Ansprüche bestehen, hängt vom Status des Beamten ab und davon, ob die Dienstunfähigkeit auf einen Unfall während seiner dienstlichen Tätigkeit zurückzuführen ist. Anders verhält es sich bei Beamten auf Probe und bei Beamten auf Widerruf. Für diese Personengruppen besteht kein Leistungsanspruch des Dienstherren. Tritt hier die Dienstunfähigkeit ein, so wird der Betroffene aus dem Dienst entlassen und über die gesetzliche Rentenversicherung nachversichert. Dementsprechend hat der Betroffene dann Anspruch auf die Leistungen, die auch die anderen bei der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Personen haben, was jedoch auch für Personen, welche ab dem 2. Januar 1961 geboren sind, bedeutet, dass Berufsunfähigkeit nicht mehr versichert ist. Beamte auf Probe, deren Dienstunfähigkeit auf einen dienstlichen Unfall oder einer dienstlichen Beeinträchtigung zurückzuführen ist, werden allerdings aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherren nicht entlassen, sondern wie Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand versetzt. Bei Soldaten wird zwischen Berufssoldaten und Zeitsoldaten sowie Wehrdienstleistenden unterschieden. Zeitsoldaten und Wehrdienstleistende werden bei Dienstunfähigkeit aus dem Dienst entlassen, während Berufssoldaten in den Ruhestand versetzt werden.

Ähnlich wie Angestellte und Arbeiter haben auch Beamte und Soldaten die Möglichkeit, sich durch den Abschluss einer privaten Versicherung gegen das finanzielle Risiko einer Dienstunfähigkeit abzusichern. Der Umfang der Leistungspflicht wird bei privaten Versicherungen in der sogenannten Dienstunfähigkeitsklausel beschrieben. Hier wird unter anderem ausgeführt, dass das Versicherungsunternehmen im Leistungsfall dem Votum über die Dienstunfähigkeit des Dienstherrn anschließt und keine eigene Überprüfung durchführt. Diese Definition ist jedoch nicht in allen Verträgen enthalten. Man unterscheidet zudem zwischen einer echten und einer unechten Dienstunfähigkeitsklausel. Die echte Klausel bietet dem Versicherten in der Regel den vollen Schutzumfang, da diese aussagt, dass die Versetzung in den Ruhestand beziehungsweise die Entlassung wegen allgemeiner Dienstunfähigkeit als Leistungsvoraussetzung gilt. Bei der unechten Klausel dagegen gelten die Bewertungsgrundsätze wie bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung von Arbeitern oder Angestellten. Dies hat zur Konsequenz, dass Beamte, die zwar dienstunfähig, aber nicht gänzlich berufsunfähig sind, weil sie theoretisch eine andere angemessene Tätigkeit ausführen könnten, nicht ausreichend abgesichert sein können. Es empfiehlt sich daher, einen Versicherungsvertrag nur dann abzuschließen, wenn dieser die echte Dienstunfähigkeitsklausel enthält.


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